Bau- und Leistungsbeschrieb
Der vorliegende Verkaufs- bzw. Konstruktions‐ und Raumbeschrieb gibt einen Überblick über den gewählten Baustandard. Die Bauherrschaft behält sich das Recht vor, im laufe der Bauarbeiten Änderungen gegenüber dem vorliegenden Baubeschrieb sowie an Plänen vorzunehmen, wobei diese qualitativ gleichwertig sein müssen. Vorbehalten bleiben Änderungen, die durch die Bauvorschriten bedingt sind. Massgebend und bindend sind der nachfolgende Baubeschrieb und die Ausführungspläne, respektive die vertraglich getroffenen Abmachungen. Für die Masse gelten ausschliesslich die Werkplanunterlagen des Architekten im Massstab 1 :50. Verkaufspläne sind masslich unverbindlich.
Normen und Vorschriften
Die Bauausführung erfolgt unter Beachtung:
aller zum Zeitpunkt der Baueingabe gültigen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Vorschriften der Behörden und der zuständigen Werke.
der einschlägigen SIA-Normen Schallschutzanforderungen gemäss SIA-Norm 181 „Schallschutz im Hochbau", Ausgabe 2020: Erhöhte
Anforderungen an Wohnungstrennwände und -decken zu Nachbarwohnungen oder Treppenhaus.
Änderungs- und Ausbauwünsche
Individuelle Ausbauwünsche der Käuferschaft sind vorgängig durch den Architekten zu prüfen. Im Bereich der Aussenraumgestaltung, Fassaden oder allgemeinen Räumen können keine Änderungswünsche berücksichtigt werden. Aus Änderungen resultierende Mehrkosten gehen zu Lasten des Käufers und werden ausserhalb des Kaufvertrages separat abgerechnet (Mehr- und Minderkostenabrechnung). Es werden jeweils nur schriftlich bestätigte Mehr‐ und Minderleistungen ausgeführt. Sonderwünsche und Qualitätsänderungen gegenüber dem Grundausbau müssen frühzeitig angemeldet werden, so dass der Baufortschritt dadurch in keiner Weise eingeschränkt wird. Sämtliche Aufwände für Abklärungen, Plananpassungen, Bauleitungsmehraufwand, und Administration Änderungswesen etc. aufgrund Ausbauwünsche oder Standarderhöhungen werden im Zeittarif zu CHF 125.‐Fr/h (exkl. MWST) nach effektivem Aufwand der Käuferschaft in Rechnung gestellt. Dies bezieht sich nebst dem Architektenhonorar ebenfalls auf die Fachingenieure Statik, Elektro, Heizung, Sanitär, Lüftung & Bauphysik.
Material- und Anpassungsauswahl
Die Verkäuferin bestimmt die Unternehmer und schliesst Verträge für das gesamte Mehrfamilienhaus ab. Die Fix‐ und Budgetpreise werden mittels Werkvertrag mit den Unternehmern vereinbart. Als Standard für sämtliche Apparate, Materialien und Oberflächen gilt die Vorauswahl der Verkäuferin (Grundausbau gemäss Baubeschrieb).
Vorbestimmungen
Abnahme der Wohnungen
Die Wohnungen werden dem Käufer bezugsbereit übergeben. Anlässlich der Wohnungsübergabe wird jeweils ein Wohnungsübergabeprotokoll erstellt und von beiden Parteien gegengezeichnet. Die Schlüsselübergabe erfolgt nach Bezahlung des Kaufpreises und allfälliger Mehrpreise unmittelbar nach der Wohnungsübergabe.
Normale Garantiefristen gemäss SIA: die Rügefrist für offene Mängel beträgt zwei Jahre nach erfolgter Werkabnahme mit dem Unternehmer, für elektrische Apparate nach Herstellerangabe. Mängel werden bei der Abnahme der Wohnung und vor Ablauf der Zwei- Jahresfrist abgenommen. Die Kriterien, ob es sich um einen Mangel handelt oder nicht, sind in der jeweiligen SIA-Norm bzw. Richtlinie des Fachverbandes festgelegt. Grundsätzlich wird zwischen Funktionsmängel und ästhetischen Mängel unterschieden.